Artikel 20a GrundgesetzDer Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. |
Bundesgerichtshof - Urteil zur Tierhaltungsklausel im Mietvertrag
Tierhaltung - Anspruch auf Genehmigung
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden
Größere Tiere können ohne Genehmigung erlaubt sein
Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietvertrags-AGB
Haustierhaltung von Behinderten
Katzenhaltung durch den Mieter: Untersagung trotz langjähriger Duldung
Aufstellen von Pflanzen auf den Balkon und Katzenhaltung in Stadtwohnung als vertragsgemäßer Gebrauch
Katzenhaltung in Mietwohnung
Zur Zulässigkeit des Verbots der Haustierhaltung
Zur Haustierhaltung in Mietwohnung
Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Tierhaltung
Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag
Kündigung wegen unberechtigter Katzenhaltung
Zahl der Katzen in einer Eigentumswohnung
Katzennetze am Balkon
Nur mit Erlaubnis:Schutz für Tiere an Balkonen
Katzennetz auf Loggia
Katzen und fremde Grundstücke / Hausordnung
Katzen in Nachbars Garten
Eigentumsbeschränkung durch frei laufende Katzen
Bremsen für Tiere
Katze gegen Autolack
Freispruch für Rettungsaktion
Gemeinde kann Fütterung im Freien verbieten
Fütterverbot für Streuner
Kostenersatz für herrenlose Tiere
Behandlungskosten für verletzte Katze
Katze tot - Hund gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes
Katzenflohbefall ist Kündigungsgrund!
Katzentür
Ungiftige Schlange in der Wohnung ist genehmigungsfrei
Chinchillas dürfen zur Miete wohnen
Kein Panther im Wohngebiet
Sichergestellter bissiger Kampfhund darf eingeschläfert werden
Zum Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung
Störendes Bellen von Hunden
Hohe Hundesteuer rechtens
Hunde im Urlaub
Hunde- und Katzenplage im Hotel
Besuchsregelung für tierische Scheidungsopfer?
Tierheilpraktiker - Kein geschützter Titel
Gericht: Billig - Tierärzte verletzen Berufspflichten
Tierarzt trotz Notdienst nicht erreichbar - 5.000 € Bußgeld.
Anwälte entdecken Tiere als Klientel
Beweislastumkehr beim Kauf einer Katze
Tierschutz gilt auch für schwer erkrankte Tiere
Eine Online-Datenbank der Landestierschutzbeauftragten Hessen zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen finden Sie hier: http://www.tierschutz-urteile.de/index.php

Gericht: Bundesgerichtshof Urteil vom 13.11.2007 (Aktenzeichen: VIII ZR 340/06)
Tierhaltung in Mietswohnungen
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 13. November 2007 (Aktenzeichen: VIII ZR 340/06) den Weg für die Tierhaltung in Mietwohnungen entschieden erleichtert. Danach ist eine Klausel, nach der jede Tierhaltung mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, unwirksam. Kleintiere gehören laut Gericht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Demzufolge müssen Mieter künftig nicht mehr die Einwilligung des Vermieters einholen, wenn sie diese halten wollen. Beim Halten von Hunden und Katzen steht hingegen die Abwägung aller Interessen im Vordergrund. Laut Auffassung des Deutschen Mieterbundes bestätigte der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil allerdings eine Entscheidung von 1993, wonach das Halten von Haustieren nicht grundsätzlich verboten werden darf. Exotische Tiere wie Schlagen, Affen, Spinnen gelten übrigens nicht als Haustiere. Ihre Haltung in der Wohnung ist daher verboten.
Gericht: LG Wuppertal Urteil vom 25.11.97 (10 S 383/77)
Tierhaltung - Anspruch auf Genehmigung
Viele Mietverträge sehen vor, dass die Haltung von Hunden und Katzen
vom Vermieter vorher genehmigt werden muss.
Etwas großzügiger sieht dies das LG Wuppertal. Die Tierhaltung muss
nicht genehmigt werden, wenn von dem Tier keinerlei Beeinträchtigung
des Vermieters oder anderer Mieter ausgeht.
Auch bei unterlassener Einholung der Genehmigung muss das Tier nicht
abgeschafft werden, wenn der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung
verpflichtet ist.
Gericht: AG Hamburg, Datum: 15.08.1995, AZ: 47 C 520/95
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut
wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
Gericht: Amtsgericht Bremen (7 C 240/2005)
Größere Tiere können ohne Genehmigung erlaubt sein
Auch das Halten von Hund oder Katze kann in einer Mietwohnung unter
Umständen ohne Genehmigung des Vermieters erlaubt sein. Das erläutert
der Deutsche Mieterbund in Berlin und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen.
Das gelte zumindest dann, wenn der Mietvertrag keine Tierhaltungsklausel enthält oder diese unwirksam ist. Die vorherige ausdrückliche Genehmigung ist demnach nicht erforderlich, wenn die Klausel im Mietvertrag zu weit geht.
In dem Fall (Az.: 7 C 240/2005) wurden in einer Mietwohnung eine Katze,
ein kleinerer Hund und ein größerer Hund gehalten. Der Mietvertrag
forderte für die Tierhaltung eine ausdrückliche Genehmigung. Diese
Klausel stufte das Gericht laut Mieterbund als unwirksam ein, denn nicht jede Tierhaltung müsse genehmigt werden - Kleintiere seien zum Beispiel immer erlaubt.
Ohne eine wirksame Regelung im Mietvertrag gelte aber folgender
Grundsatz: Das Halten von Hunden und Katzen zählt grundsätzlich zum
vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und bedarf keiner Genehmigung des Vermieters. Dennoch mussten die beiden Hunde in dem Fall aus der Wohnung entfernt werden. Denn das Recht, Tiere in der Wohnung halten zu dürfen, wird beschränkt durch die Pflicht, den Hausfrieden zu wahren.
Gericht: AG Köln vom 13.07.1995, 222 C 15/95, JW-RR 1995, 1416
Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietvertrags-AGB
In einem Rechtsstreit zwischen einer Wohnungsgenossenschaft und einer Mieterin kam es auf die Wirksamkeit der Formularklausel § 3 des Mietvertrages an: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten". Das Amtsgericht Köln hielt diese Klausel für mit § 9 AGBG unvereinbar und damit für unwirksam. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen. Der Begriff des Wohnens umfasst dabei die
gesamte Lebensführung des Mieters in all ihren Ausgestaltungen und mit
all ihren Bedürfnissen. Für den Bereich von Eigentumswohnungen auch
in städtischen Ballungsgebieten ist anerkannt, dass das Halten eines
Hundes oder einer Katze als Inhalt normal anzusehen ist. Unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem verfassungsrechtlich geschützten Besitzrechts des Mieters an der gemieteten Wohnung kommt das Amtsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht nur in Eigentumswohnungen, sondern auch in Mietwohnungen zum Wohnen gehört und damit bei Mietverträgen über Wohnungen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt. Ein einschränkungsloses Verbot der Haltung von Hunden und Katzen benachteiligt den Mieter gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen, da es dem Vertragszweck zu wieder läuft.
Gericht: Bay. Oberstes Landesgericht Az.: 2ZBR81/01
Haustierhaltung von Behinderten
In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn dies in der Hausordnung ausdrücklich untersagt ist. Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten Landgerichts zu Gunsten einer angeklagten Contergan-geschädigten Arbeitslosen. Diese hatte trotz Verbotes einen Dackel in der Wohnung gehalten und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen. Die Richter folgten der Argumentation der Angeklagten. Die Frau berief sich auf die Tatsache, dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe. Laut Grundgesetz können die Mitbewohner das Hundeverbot nicht durchsetzen, argumentierten die Richter.
Gericht: AG Aachen, Datum: 1992-03-13, Az: 81 C 459/91, NK: BGB §90a, BGB §535
Katzenhaltung durch den Mieter: Untersagung trotz langjähriger Duldung
1. Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.
Fundstelle: NJW-RR 1992, 906-907 (ST), ZMR 1992, 454 (LT), WuM 1992, 601 (LT)
Gericht: AG Schöneberg, Datum: 1990-01-22, Az: 6 C 550/89, NK: BGB §550, BGB §242, AGBG §9
Aufstellen von Pflanzen auf den Balkon und Katzenhaltung in Stadtwohnung als vertragsgemäßer Gebrauch
1. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen auf Balkonen nicht gestattet, ist insoweit als unwirksam zu erachten, wenn die Sicherheit der Balkonbrüstung oder anderer Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern nicht gefährdet wird. Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des BGB §550 dar.
2. Ein in einem Formularmietvertrag enthaltenes Tierhalteverbot rechtfertigt nicht das Verbot der Haltung einer Katze, von der keinerlei Beeinträchtigungen ausgehen. Die Haltung einer Katze gehört nach ständiger Rechtsprechung auch in städtischen Ballungsgebieten zum normalen Wohngebrauch.
Fundstelle: MM 1990, 192-193(ST)
Gericht: AG Sinzig, Datum: 1989-11-14, Az: 7 C 334/89, NK: BGB §535, BGB §§535ff
Katzenhaltung in Mietwohnung
Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
Fundstelle: NJW-RR 1990, 652 (ST)
Gericht: AG Bonn, Datum: 1987-05-05, Az: 6 C 101/87, NK: BGB §535, BGB §550
Zur Zulässigkeit des Verbots der Haustierhaltung
1. Halten einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar Billigung des Vermieters Hunde und Katzen, bedarf es der Darlegung konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen, um diesen Mietern das weitere Halten ihrer Haustiere zu verbieten.
Fundstelle: WuM 1987, 213 (KT)
Gericht: AG Offenbach, Datum: 1985-06-12, Az: 34 C 705/85, NK: BGB §535
Zur Haustierhaltung in Mietwohnung
1. Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Fundstelle: ZMR 1986, 57-58 (ST1)
Gericht: AG Hamburg-Harburg, Datum: 1982-11-25, Az: 613 C 452/82, NK: BGB §550, BGB §242
Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
1. Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiss der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungsanspruch gegen die Katzenhaltung gemäss BGB 242 verwirkt.
Fundstelle: WuM 1983, 236-236 (S1)
Gericht: AG Dortmund, Datum: 1979-10-11, Az: 122 C 467/79, NK: BGB §535, GG Art 2
Tierhaltung
1. Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Fundstelle: WuM 1980, 206-206 (S1)
Gericht: AG Hamburg, Datum: 1991-04-16, Az: 46 C 224/91, NK: BGB §535, BGB §242
Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag
1. Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muss entfernt werden.
Fundstelle: NJW-RR 1992, 203-204 (LT)
Gericht: LG Berlin vom 13.07.1998, 62 S 91/98, ZMR 1999, 28
Kündigung wegen unberechtigter Katzenhaltung
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Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, kann dieser das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung die unerlaubte Tierhaltung (hier Katzenhaltung in einem Mehrfamilienhaus) fortsetzt. Dem kann der Mieter nur entgegenhalten, dass das Verlangen des Vermieters, die Tierhaltung zu unterlassen, einen Rechtsmissbrauch darstellt. Hierfür bestanden in dem vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
Gericht: Kammergericht Berlin, Az: 24 W 1012/97
Zahl der Katzen in einer Eigentumswohnung
Wie viele Katzen dürfen eigentlich in einer Eigentumswohnung gehalten werden? Eine gesetzliche Regelung dafür gibt es nicht, jedoch darf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer per Hausordnung oder Beschluss eine Höchstgrenze festlegen. Zum Beispiel: Maximal 3 Katzen und 2 Hunde oder so ähnlich. Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungsbesitzer bis zu 14 Katzen und dazu noch Jungtiere in einer 105 qm großen Wohnung untergebracht. Obwohl keine konkreten Geruchs- und Geräuschbelästigungen vorlagen, musste der Eigentümer die Zahl der Katzen in der Wohnung auf die von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Zahl reduzieren.
Amtsgericht Wiesbaden AZ: 93 C 3460/99-25
Katzennetze am Balkon
Darf ein Mieter ein Katzennetz vor seinen Balkon spannen? Nicht ohne Erlaubnis des Vermieters. Und die Gestattung der Tierhaltung in der Wohnung durch den Vermieter beinhaltet nicht automatisch auch die Genehmigung eines Katzennetzes am Balkon. Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, dass der Vermieter diese Beeinträchtigung der Fassadenoptik nicht dulden muss. Der Mieter hätte vorher die Genehmigung einholen müssen.
Nur mit Erlaubnis:Schutz für Tiere an Balkonen
Sicherheitsnetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. Das berichtet die vom Deutschen Tierhilfswerk in München herausgegebene Zeitschrift "Mensch und Tier" (Ausgabe 03/2000) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 93 c 3460/99-25). In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter ein Sicherheitsnetz vor seinem Balkon angebracht, das seine Katze vor einem Sturz in die Tiefe schützen sollte. Der Anblick habe jedoch seinen Vermieter gestört, der daraufhin Klage erhob und auch Recht bekam, so die Zeitschrift. Ein ähnliches Urteil hatte zuvor schon das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken gesprochen (Az.: 3 W 44/98). gms
Gericht: OLG Zweibrücken vom 09.03.1998, 3 W 44/98
Katzennetz auf Loggia
Der Inhaber einer Eigentumswohnung brachte an seiner Loggia ein Katzennetz an, um zu verhindern, dass sein Haustier den Wohnbereich verlässt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah wegen der optischen Beeinträchtigung darin eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Da ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht vorlag, musste der Katzenfreund die Schutzvorrichtung wieder beseitigen.
Gericht: BayObLG Beschluss vom 09.02.94 (2 ZR 127/93)
Katzen und fremde Grundstücke / Hausordnung
Immer wieder ein beliebtes Streitthema: Darf Mieze fremde Grundstücke betreten? Nicht so ohne weiteres! Dies meint jedenfalls das Bayrische Oberlandesgericht.
In einer Hausordnung zu einer Eigentumswohnung kann bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen und Gartenanteile der anderen Eigentümer nicht betreten können. Bei Verstoß dagegen kann die Tierhaltung nach erfolglosen Abmahnungen vom Verwalter untersagt werden. Fazit: Hoffentlich können die Vierbeiner die Hausordnung lesen!
Amtsgericht Mannheim AZ 9 C 5/84
Katzen in Nachbars Garten
Das Amtsgericht Mannheim erklärte hierzu u.a., daß die Katze von altersher (seit der Kreuzzüge in Deutschland) zur natürlichen Umwelt des Menschen gehöre.
Ihre Haltung ist Bestandteil der allgemeinen Lebensführung, und sie ist daher grundsätzlich jedermann gestattet. Ihrem natürlichen Instinkt folgend, verläßt die Hauskatze bei Freilauf Haus und Hof ihres Halters und dringt, je kleiner die Grundstücke des Halters und der Nachbarn sind, um so öfters in die Grundstücke der Nachbarn ein. Weil diese Verhalten in der in ihr wirkenden Wildnatur als Raubtier begründet ist, ist nach Auffassung des Gerichtes, durch das Eindringen der Hauskatze in fremde Grundstücke das Tatbestandsmerkmal der Beeiträchtigung gemäß § 1004 BGB selbst dann nicht erfüllt, wenn die Katze dort gelegentlich Exkremente ausscheidet. Dises natürliche Verhalten des Tieres stellt folglich keine unzulässige Störung durch den Katzenhalter dar, sondern ist lediglich eine vom Eigentümer hinzunehmende Grundstücksbeeinträchtigung, welche auf Naturvorgänge zurückzuführen und somit hinzunehmen ist.
Gericht: AG Neu-Ulm vom 03.11.1998, 2 C 947/97, ZAP EN-Nr. 578/99
Eigentumsbeschränkung durch frei laufende Katzen
Bereits im Betreten eines Grundstücks durch Katzen ist eine Eigentumsbeeinträchtigung zu sehen, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen kann. Aus Gesichtspunkten des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat ein Grundstückseigentümer jedoch den freien Auslauf von nur einer Katze zu dulden. Ein Abwehranspruch besteht jedoch bezüglich Belästigungen durch mehrere Katzen des Nachbarn.
Bremsen für Tiere
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (AZ 5 S 181/00). Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren, nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von DM 10.000,00. Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen.
Gericht: Amtsgericht Celle, Az: 16 C 187/97
Katze gegen Autolack
Kann eine über ein Autodach spazierende Katze tiefe Kratzspuren im Lack hinterlassen? Das zumindest behauptete ein Porschefahrer. Er sah, wie eine Nachbarskatze über sein geparktes Auto spazierte. Tiefe Kratzspuren im Dach verursachten Reparaturkosten von fast DM 4.000. Diese wollte er von den Katzenhaltern einklagen. Das Amtsgericht Celle schaltete einen Sachverständigen ein. Der kam zu dem Ergebnis es sei unmöglich, dass eine Katze solche Kratzspuren hinterlässt. Es sei überhaupt nicht plausibel, dass die Katze mit ausgefahrenen Krallen über die glatte Lackierung läuft. Dadurch gehe ihr nämlich der Halt verloren, den sie durch die Haftung der Ballen an der glatten Oberfläche habe. Selbst wenn die Katze die Krallen ausfährt könnten auch dann nur geringe Schleifspuren durch zwischen den Ballen und der Pfotenbehaarung anhaftende Sandkörner entstehen. Die tiefen Kratzspuren stammen also mit Sicherheit nicht von der Katze. Der Porschefreund muss sich also nach einem anderen Zahler umsehen.
Freispruch für Rettungsaktion
Die Rettung einer Katze vor dem Tod bleibt für eine Tierschützerin ohne rechtliche Folgen. Das Amtsgericht Regensburg sprach die Frau vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs frei. Die Vorsitzende eines Tierschutzvereins hatte zwei Katzen von einem Bauernhof geholt, nachdem der Landwirt die Tiere trotz schwerster Erkrankungen nicht zum Arzt gebracht hatte. Trotz der anschließenden Behandlung beim Tierarzt starb ein sechs Wochen altes Kätzchen, das ältere Tier wurde später gesund zum Bauernhof zurückgebracht. Die Staatsanwaltschaft beantrage dennoch einen Strafbefehl, nachdem der Bauer Anzeige gegen die Frau erstattet hatte.
dpa- Nachricht, erschienen in der Tauberzeitung (Südwestpresse) 22.11.00
Gemeinde kann Fütterung im Freien verbieten
Koblenz (ap).
Eine Kommune kann Privatleuten das Füttern von Katzen auf dem eigenen Grundstück verbieten. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz hervor. Das Füttern von Tieren im Freien könne zu einer Gesundheitsgefahr führen, entschieden die Richter.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus dem pfälzischen Kandel bis zu acht Katzen gehalten, die sie im Außenbereich ihres Grundstücks fütterte. Nachdem sich die Nachbarn über eine Rattenplage beschwert hatten, schaltete sich die Verbandsgemeinde ein und untersagte der Frau schließlich die weitere Fütterung. Gegen diese Entscheidung zog die Betroffene vor Gericht. Nach dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigte nun jedoch auch das OVG das Fütterungsverbot. Die Koblenzer Richter verwiesen auf ein Gutachten des zuständigen Kreisveterinärs, der zu dem Schluss gekommen war, dass die Fressnäpfe der Katzen auch Ratten angezogen hatten. Da Ratten Krankheitsüberträger seien, habe eine konkrete Gesundheitsgefahr bestanden, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Dem habe die Behörde mit einem Fütterungsverbot begegnen dürfen.
(Aktenzeichen: OVG Koblenz 6 A 12 111/00) (Saarbrücker Zeitung vom 13. 06. 01)
Gericht: OLG Köln Urteil vom 23.11.88 (13 U 199/88)
Fütterverbot für Streuner
Menschen mit einem Herz für Streuner und Wildlinge füttern gerne die freilebenden Tiere. Das ist den lieben Nachbarn manchmal ein Dorn im Auge. Und das endet dann auch vor Gericht.
Das OLG Köln entschied: Einem Grundstückseigentümer kann verboten werden in einer Wohngegend Katzen anzufüttern. Im entschiedenen Falle hatten sich bis zu 10 Katzen aus der näheren und weiteren Umgebung an der Futterstelle eingefunden. Und diese versammelten sich auch auf Nachbars (= Klägers) Grundstück. Diesen störte das und er bekam mit seiner Klage recht.
Amtsgericht Schönau/Schwarzwald, Urteil vom 11.04.2000 - Az.: C 71/99
Kostenersatz für herrenlose Tiere
Ein Tierschutzverein muß den Beweis dafür führen, daß es sich bei einer abgegebenen Katze um ein Fundtier handelt, wenn er von der Gemeinde für die Unterbringung Kostenersatz erlangen will (nichtamtlicher Leitsatz).
Eine Bürgerin hatte bei dem zuständigen Tierschutzverein eine Katze abgegeben, die ihr wenige Tage zuvor zugelaufen war. Diese Katze wurde in einer Katzenpension, die die Vorsitzende des Tierschutzvereins betreibt, untergebracht. Die Katze ist dann rund einen Monat später weitervermittelt worden. Für die Zeit der Unterbringung in der Katzenpension sollte die Gemeinde, auf deren Gemarkung die Katze aufgegriffen worden war, 270,- DM (30 Tage zu je 9,- DM) zahlen. Die Gemeinde zahlte daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 120,- DM. Mit der Klage vor dem Amtsgericht macht der Kläger weitere 150,- DM geltend.
Das Gericht lehnte den Kostenersatzanspruch gegen die Gemeinde ab. Zum einen sei kein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien über die Aufnahme der Katze zu den geltend gemachten Vergütungssätzen zustande kommen. Auch aus der Tatsache, daß die Gemeinde bereits in einem früheren Fall die Kosten für die Unterbringung einer zugelaufenen Katze übernommen hatte, lasse sich ein Vertrag nicht konstruieren. Dem stehe schon entgegen, daß in dem entsprechenden Fall die beklagte Kommune selbst nicht tätig
geworden ist.
Zum anderen stehe dem Tierschutzverein auch kein Anspruch auf Zahlung
der Restvergütung nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag
nach § 683, 677 BGB zu. Zwar handelte der Kläger, wie für Ansprüche
aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwingend erforderlich, ohne Legitimation
der Beklagten. Jedoch konnte er nicht beweisen, daß seine Tätigkeit
dem Interesse der Beklagten entspricht. Hierzu hätte es des Nachweises
bedurft, daß es sich bei der Katze um eine Fundtier handelt. Denn die
Gemeinde ist nach Landesrecht Fundbehörde und somit zur Aufbewahrung
von Fundtieren gemäß § 967 BGB verpflichtet. Daraus folgt, daß jedenfalls
die Verwahrung einer Fundkatze im Interesse der Gemeinde steht.
Im Umkehrschluß ergebe sich aber hieraus, daß dies für herrenlose Tiere
nicht gelte. Der Verwahrung von herrenlosen Tieren auf Kosten der zuständigen
Gemeinde stehe schon erkennbar deren fiskalische Interessen diametral
entgegen.
Der Beweis für die Tatsache, daß die Übernahme der Geschäftsführung
dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn entspricht, obliege dem
Geschäftsführer, mithin dem Tierschutzverein. Dies bedeutet, daß der
Kläger beweisen muß, daß es sich bei der zugelaufenen Katze um ein Fundtier
handelt. Hierfür müsse er den vollen Beweis erbringen, ohne daß ihm
die Beweiserleichterung des sogenannten Anscheinsbeweises zugute käme.
Dieses gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut erlaubt bei nachgewiesenen
typischen Geschehensabläufen lediglich den Nachweis eines ursächlichen
Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens. Die Frage, ob eine
Katze ein Fundtier oder ein herrenloses Tier ist, stellt aber weder
ein Kausalitäts- noch ein Verschuldensproblem dar.
Gericht: LG Bielefeld vom 15.05.1997, 22 S 13/97, NJW 1997, 3320
Behandlungskosten für verletzte Katze
Ein Foxterrier griff "grundlos" eine Katze an. Das 12 Jahre alte Tier
wurde schwer an der Pfote verletzt. Die Kosten für die notwendige Operation
und die tierärztliche Behandlung der Katze beliefen sich auf über 7.000
DM, die gegenüber der Haftpflichtversicherung des Hundehalters geltend
gemacht wurden. Die Versicherung hielt die Forderung für überzogen.
Nach dem Gesetz sind die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres
entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn
sie dessen Wert erheblich übersteigen (§ 251 Absatz 2, Satz 2 BGB).
Davon unberührt bleibt jedoch die Regelung, wonach unverhältnismäßige
Wiederherstellungskosten nicht geschuldet werden (§ 251 Absatz 1, Satz
1 BGB). Bei einer Katze "ohne Marktwert" setzte das Landgericht Bielefeld
die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten auf 3.000 DM fest.
Mehr musste die Haftpflichtversicherung des Hundehalters nicht zahlen.
VG Mainz, 1 L 737/08.MZ, Beschluss vom 07.10.2008
Katze tot - Hund gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes
Ein deutscher Jagdterrier, der bei einem Beißvorfall den Tod eines Katers
verursacht hat, ist von der zuständigen Ordnungsbehörde zu Recht als gefährlicher
Hund im Sinne des Landeshundegesetzes eingestuft worden. Dies hat die 1. Kammer
des Verwaltungsgerichts Mainz im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens entschieden, das der Hundehalter aus dem Landkreis
Mainz-Bingen (Antragsteller) eingeleitet hat.
Die Ordnungsbehörde hat ihre Verfügung wie folgt begründet: Der Antragsteller habe
mit dem Fahrrad fahrend seinen angeleinten Hund ausgeführt, als dieser in
Richtung eines Katers gezogen habe, der unter einem Auto gelegen habe. Der
Antragsteller sei vom Fahrrad gefallen. Der Hund habe den Kater zunächst in die
Pfote gebissen und unter dem Auto hervorgezogen und sich dann in dessen Bauch
verbissen. Erst nachdem die Halterin des Katers dem Hund einen Hieb in die Seite
versetzt habe, habe dieser den Kater losgelassen, der infolge seiner schweren
Verletzungen habe eingeschläfert werden müssen.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Der Angriff sei von dem
Kater ausgegangen, machte er geltend. Dieser sei unvermittelt unter dem Auto
hervorgesprungen und habe sich auf seinen Hund gestürzt, der sich nur durch
Beißen habe wehren können.
Der Hund sei als gefährlicher Hund einzustufen, weil er ohne angegriffen worden zu
sein den Kater verletzt habe, befanden die Richter der 1. Kammer. Die Einlassung
des Antragstellers zu dem Vorfall sei nicht glaubhaft. Zum einen hätten mehrere
Zeugen den von der Ordnungsbehörde zugrunde gelegten Sachverhalt bestätigt. Zum
anderen sei es deshalb abwegig anzunehmen, dass der Kater den Hund angegriffen
habe, weil der Kater bereits 21 Jahre alt und nahezu zahnlos gewesen sei.
Katzenflohbefall ist Kündigungsgrund!
Eine Mieterin muss an einem Mietvertrag nicht festhalten, wenn eine
Wohnung mit Katzenflöhen "verseucht" ist. Darüber hinaus kann die Mieterin
Schadenersatz verlangen, so entschied das Amtsgericht Bremen. In dem
Fall waren durch Katzen des Vormieters Katzenflöhe in die Wohnung gelangt.
Die neue Mieterin selbst hatte keine Tiere, wurde jedoch in erheblichem
Umfang von Katzenflöhe gebissen. Mehrere Versuche seitens des Vermieters,
die Flöhe zu beseitigen, schlugen fehl. Selbst der Kammerjäger konnte
die Flöhe nicht beseitigen. Damit war nach Auffassung des Amtsgericht
ein Mangel an der Mietwohnung gegeben.
(25 C 180/97)
Gericht: AG Erfurt 223 C 1095/98
Katzentür
Jede Katze hat ein Anrecht auf ihr Loch in der Tür! Das Einfügen eines
Katzenlochs in eine Zimmertür stellt keinen Kündigungsgrund für den
Vermieter dar. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Vor Beendigung
des Mietverhältnisses muss der Mieter die Tür NICHT wieder in den ursprünglichen
Zustand zurückversetzen.
Amtsgericht Bückeburg AZ 73 C 353/99
Ungiftige Schlange in der Wohnung ist genehmigungsfrei
Darf ein Mieter eine Schlange in der Wohnung halten? In diesem Fall
war es eine harmlose, ungiftige Natter. Der Vermieter wollte die Schlangenhaltung
verbieten. Begründung: Diese ungenehmigte Tierhaltung ist für Nachbarn
und Eigentümer unzumutbar. Die Haltung einer Schlange hätte mit einer
sachgemäßen Nutzung der Wohnung nichts mehr zu tun. Das Amtsgericht
Bückeburg stellte aber fest: Von dem ungiftigen Tier gehen keine Geruchs-
und Geräuschbelästigungen aus. Es kann genehmigungsfrei in der Wohnung gehalten werden.
Amtsgericht Hanau Aktenzeichen: 90 C 1294/99
Chinchillas dürfen zur Miete wohnen
Auch eine Gruppe, nämlich fünf Chinchillas, sind in einer
Mietwohnung nicht genehmigungspflichtig und dürfen also auch nicht verboten
werden, stellte das Amtsgericht Hanau fest. Eine generelle Untersagung
von Tieren jeder Art in einer Mietwohnung oder entsprechende Klauseln
sind unzulässig.
Gericht: VGH Mannheim Urteil vom 10.09.85 (3 S 1733)
Kein Panther im Wohngebiet
Mit einer etwas außergewöhnlichen Katze musste sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim befassen. Ein lieber Mitbürger wollte unbedingt einen Panther in einem Freigehege halten. Und das mitten in einem Wohngebiet. Der VGH
stellt fest: In einem Wohngebiet hat ein Panther nichts zu suchen!
Sichergestellter bissiger Kampfhund darf eingeschläfert werden
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 die von der Halterin einer Pittbull-/Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin
aus Duisburg beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 10. Mai 2000 nicht zugelassen. Dass Verwaltungsgericht
Düsseldorf hatte in einem Eilverfahren gegen die Hundehalterin entschieden.
Diese hatte sich gegen eine Verfügung der zuständigen Ordnungsbehörde
gewandt, mit der die schmerzlose Einschläferung der Hündin "Dicke" angeordnet
worden war. Es war die letzte Ordnungsverfügung in einer Reihe von Ordnungsverfügungen
und Bußgeldbescheiden, die die Ordnungsbehörde gegen die Hundehalterin
erlassen hatte. Nachdem die Hündin 1998 und 1999 ein Kind gebissen und
erheblich verletzt hatte, wurde im Juli 1999 ein Maulkorb- und Leinenzwang
angeordnet. Daran hielt sich die Hundehalterin nicht. Im April 2000
biss die Hündin, die keinen Maulkorb trug, einen Passanten auf der Straße.
Daraufhin wurde die Hündin sichergestellt und einem Tierheim übergeben.
Sodann folgte die Anordnung der Einschläferung. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts
ist diese Anordnung rechtmäßig. Ein sichergestellter, durch gravierende
Beißvorfälle aufgefallener Hund dürfe eingeschläfert werden, wenn er
weder an seinen bisherigen Halter zurückgegeben werden könne noch an
einen neuen Halter vermittelbar sei. Eine Herausgabe der sichergestellten
Hündin an seine frühere Halterin sei ausgeschlossen, weil diese unzuverlässig
für das Halten gefährlicher Hunde sei. Sie habe trotz gravierender Beißvorfälle
den angeordneten Maulkorbzwang missachtet und sich auch durch wiederholte
Bußgeldbescheide nicht zur Befolgung ihrer Pflichten als Hundehalterin
anhalten lassen. An einen neuen Halter könne die Hündin nicht abgegeben
werden, weil Halter, die die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis
für die Haltung eines gefährlichen Hundes besitzen und zudem zur Übernahme
der Hündin bereit sind, nicht zur Verfügung stünden. Die schmerzlose
Tötung der Hündin sei auch mit dem Tierschutzgesetz vereinbar, weil
hierfür ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes vorliege.
(Az.: 5 B 838/00)
Gericht: AG Dortmund, Datum: 1989-06-21, Az: 119 C 110/89, NK: BGB §535
S 1
Zum Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung
1. Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung aus BGB
§535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung
als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das als
typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst begrifflich alles,
was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt
gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen
(vergl. BayObLG München, 1981-01-19, Allg-Reg 103/80, NJW 1981, 1275).
2. Die Haltung üblicher Hunde und Katzen gehört zum typischen Wohngebrauch.
Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern auch für Mietwohnungen.
Fundstelle: WuM 1989, 495-496 (ST) Diese Entscheidung
wird zitiert von: AG Bonn 1989-12-12 6 C 463/89 Vergleiche
Gericht: OLG Nürnberg Urteil vom 25.04.91
Störendes Bellen von Hunden
Dürfen Hunde ohne Einschränkung Bellen? Sie dürfen nicht! Zumindest
in dem Fall, den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte. Denn immerhin
bis zu 12 Hunde hatten auf dem Grundstück eines Züchters gelebt und
zu unterschiedlichen Tageszeiten, beginnend mit dem frühen Morgen bis
in die späte Nacht hinein gebellt. Das Gericht entschied: Das überschreitet
die Grenzen dessen, was ein Nachbart an Störung hinzunehmen hat. Die
Hundezucht musste deshalb eingestellt werden.
OVG Münster, Az.: 14 B 472/01
Hohe Hundesteuer rechtens
Über hohe Steuern können die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
das Halten von gefährlichen Hunden eindämmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und die so genannte "Kampfhundesteuer" generell für rechtmäßig erklärt. Bestätigt wurde mit dem Beschluss eine Verordnung der Stadt Essen, die für gefährliche Hunde monatlich eine sechsfach höhere Steuer als für unauffällig eingestufte Rassen erhoben hat (Az.: 14 B 472/01). Die Halterin eines Bullterrier-Staffordshire-Mischlings muss danach eine monatliche Hundesteuer von 138 Mark anstatt der üblichen 23 Mark akzeptieren oder ihren Hund abschaffen. Nach der Entscheidung
des OVG müssen die Kommunen bei der Festsetzung der "Kampfhundesteuer" keine eigenen Untersuchungen anstellen, wie gefährlich ein Hund im konkreten Fall sei. Für alle auf der Landeshundeverordnung aufgelisteten gefährlichen Hunde kann eine beträchtlich höhere Steuer verlangt werden. Gegen den Beschluss sind keine Rechtsmittel möglich. (adt)
Gericht: LG Frankfurt/Main, Az: 2-24 S 59/99
Hunde im Urlaub
Wer seinen Hund mit in den Urlaub nimmt, hat auch bei Zahlung eines
Aufschlags keinen Anspruch auf Futter für das Tier. Ausserdem kann das Hotel den Hunden den Zugang zum Speisesaal verweigern. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden und die Schadensersatzforderung eines Urlaubers in Höhe von zweitausend Mark abgelehnt. Der Aufschlag- in diesem Fall zwölf Mark pro Tag für einen Zwergpudel- enthalte keine Verpflegungskosten, sondern sei lediglich ein Ausgleich für die "erhöhte Dienstleistung".
Ein Hundeverbot im Restaurant müsse akzeptiert werden, zumal Halter und Tier nur kurz getrennt würden.
Gericht: AG Köln, 144 C 141/98
Hunde- und Katzenplage im Hotel
Der erhoffte Traumurlaub am Golf von Neapel verlief für ein Ehepaar
wenig traumhaft. Das im Reiseprospekt vollmundig angepriesene Frühstück bestand aus etwas Brot, einer kleinen Portion Marmelade und zwei dünnen Scheiben Wurst. Ferner erwiesen sich zahlreiche, wild umherlaufende Hunde und Katzen als regelrechte Plage: Die Tiere bedienten sich sogar aus den Tellern der Hotelgäste und belagerten die Liegestühle. Das Amtsgericht
Köln sprach den geplagten Touristen nachträglich eine Reisepreisminderung von 20 % zu.
Gericht: OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.98 (12 WF 46/98)
Besuchsregelung für tierische Scheidungsopfer?
Wie es eben so passiert: Der Bund fürs Leben hält halt doch nicht immer
ewig. Und nicht nur Kinder, sondern auch Tiere können Trennungsopfer werden. In diesem Falle traf es einen Pudelhund. Nun hatte das OLG Schleswig sich mit der spannenden Frage auseinander zusetzen, ob es für den Teil, der bezüglich des Tieres "leer" ausgeht ein Besuchsrecht gibt.
Nein, meint das OLG. Ein Umgangsrecht kommt nur hinsichtlich gemeinsamer Kinder in Betracht. Ein Haustier sei dagegen dem Hausrat (!) zuzurechnen.
Mit der Aufteilung des Hausrates wird der Zweck verfolgt, die Eigentumsverhältnisse
an diesen Gegenständen (!) endgültig zu klären. Eine Regelung des Umgangsrechtes
könnte weitere Streitigkeiten zwischen den Scheidungsparteien provozieren. Es ist also gerichtsamtlich: Ein Haustier ist ein Gegenstand des Hausrates.
Tierheilpraktiker - Kein geschützter Titel
Im Gegensatz zu der Bezeichnung des " Heilpraktikers " ist der Begriff
"Tierheilpraktiker" gesetzlich nicht geschützt. Das Verwenden des Begriffs
stellt auch keine irreführende Berufsbezeichnung dar, wie der Bundesgerichtshof
entschieden hat. Dabei sei es unbeachtlich, ob eine Parallele zur Berufsbezeichnung
des Heilpraktikers überhaupt bestünde. Eine Fehleinschätzung der Bevölkerung
könne jedenfalls nicht angenommen werden, so dass der Begriff des "
Tierheilpraktikers " ohne staatliche Erlaubnis benutzt werden dürfte.
Verwaltungsgericht Mainz - Kf 345/01.MZ u. Kf 594/01.MZ
Gericht: Billig - Tierärzte verletzen Berufspflichten
Mainz (aho) - Tierärzte
verletzen ihre Berufspflichten, wenn sie für die Kastration von Katzen
und Katern geringere als die in der Gebührenordnung für Tierärzte vorgeschriebenen
Gebühren verlangen. Dies hat das Berufs- gericht für Heilberufe beim
Verwaltungsgericht Mainz in zwei Urteilen festgestellt und drei Tierärzte
wegen entsprechender Verstöße zu Geldbußen verurteilt.
Zum Hintergrund:
Tierärzte in Rheinland-Pfalz sind wie z. B. auch Ärzte, Zahnärzte oder
Apotheker Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern). Dem
Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz, das für
Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig ist, obliegt die Entscheidung über
berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied
seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der möglichen berufsgerichtlichen
Maßnahmen ist die Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,00 €.
Zu den entschiedenen Fällen:
Im ersten Fall hatten sich die beiden beschuldigten Tierärzte an eine
in zwei benachbarten Städten von den Kollegen geübte Praxis angelehnt
und für die Kastration einer Katze pauschal 130,--DM und für die Kastration
zweier Katzen 220,--DM verlangt. Im zweiten Verfahren hatte der beschuldigte
Tierarzt für die Kastration eines Katers 70,--DM berechnet.
Der Vorstand der Landestierärztekammer war der Meinung, nach der einschlägigen
Gebührenordnung müsse für die Kastration einer Katze einschließlich
erforderlicher Beratung zumindest ein Gesamtbetrag von 143,--DM zzgl.
MwSt in Rechnung gestellt werden, wobei ein Abschlag bei mehreren Katzen
nicht erlaubt sei. Die Kastration eines Katers koste mindesten 90,--DM.
Nach Anhörung der beschuldigten Tierärzte hat der Vorstand der Landestierärztekammer
dann die Einleitung der berufsgerichtlichen Verfahren beantragt.
Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz hat
die Auffassung des Vorstandes der Landestierärztekammer geteilt und
in beiden Verfahren die Beschuldigten wegen Berufspflichtver- letzungen
zu Geldbußen verurteilt. § 11 der Berufsordnung für Tierärzte bestimme,
dass sich das ärztliche Honorar nach der Gebührenordnung für Tierärzte
und den einschlägigen Bestimmungen über die Arzneimittelpreise richte.
Die beschuldigten Tierärzte hätten offenkundig die nach der Gebührenordnung
in einfacher Weise zu errechnenden Mindestpreise unterschritten und
sich dadurch gegenüber anderen Kollegen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil
verschafft. Die Kastration setze bei pflichtgemäßer ärztlicher Berufsausübung
auch eine Untersuchung des Tieres und eine Beratung des Tierbesitzers
voraus, wobei bei mehreren Katzen auch für jedes Tier eine eigene Untersuchung
und Beratung geboten sei. Die Unterschreitung der Mindestgebühren sei
berufspflichtwidrig und durch angemessene Geldbußen zu ahnden.
Pressemeldung vom 21.01.2002 / 02/2002
Gericht: Verwaltungsgericht (VG) Mainz (AZ: Kf 3/06.MZ)
Tierarzt trotz Notdienst nicht erreichbar - 5.000 € Bußgeld.
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (AZ: Kf 3/06.MZ) hat mit Urteil vom 07.02.2007 einen Tierarzt, der während eines offiziellen Notdienstes unerreichbar war, zu einem Bußgeld von 5.000 € verurteilt. Denn bei einer derartigen Nachlässigkeit handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten. Der Besitzer eines Kaninchens hatte zunächst zwei Stunden lang vergeblich die Notrufnummer des Tiermediziners gewählt. Dann eilte er mit dem kranken Tier selbst zur diensthabenden Praxis; doch dort reagierte niemand auf sein halbstündiges Klingeln und Klopfen, obwohl das Arztschild beleuchtet und die Rollläden aufgezogen waren. Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes während der gesamten Dienstzeit. Ein zum Notdienst eingeteilter Tierarzt muss sowohl telefonisch erreichbar sein als auch für die Behandlung unangemeldeter Notfallpatienten bereit stehen. Den Verwaltungsgerichten obliegt als Berufsgerichten für Heilberufe auf Antrag der Landestierärztekammer die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen, welche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 € vorsehen.
Anwälte entdecken Tiere als Klientel Aus: Neue Zürcher Zeitung vom 19.08.2000
"Animal Law" als neue Disziplin an Universitäten
Mehr als 600 Anwälte haben sich in den USA auf das Rechtsgebiet "Animal Law" spezialisiert, nachdem dieses noch vor zehn Jahren ein wenig beachtetes Randthema der Fachliteratur gewesen war. Tiere sollen in Zukunft den Status begrenzter Personalität erhalten.
Amerikanische Anwälte haben eine neue Klientel entdeckt; sie vertreten zum Abschuss freigegebene Tauben, Hirsche und Rehe vor Gericht. Auch Schimpansen und Delphine in Gefangenschaft, Katzen, die von Tierärzten
falsch behandelt wurden und bissige Hunde, denen die Tötung droht, erhalten nun Rechtsbeistand. Mehr als 600 Anwälte in den Vereinigten Staaten haben sich auf das neue Rechtsgebiet des "Animal Law" spezialisiert. Tierrecht war noch vor zehn Jahren ein Randthema in juristischen Fachbüchern. Heute dagegen wird es an Spitzen-Universitäten wie Harvard, Georgetown und der University of California in Los Angeles gelehrt. Etwa ein Dutzend juristischer Fakultäten bieten Seminare in "Animal Law" an. Das erste entsprechende Lehrbuch wurde im vergangenen Jahr herausgegeben.
Status begrenzter Personalität
Tierrechtsanwälte setzen sich indessen nicht nur für die Anwendung bestehender Tierschutzgesetze ein. Sie versuchen vielmehr jene traditionellen Rechtsnormen
außer Kraft zu setzen, die Tiere ausschließlich als rechtloses Eigentum
definieren. Tiere sollen nicht mehr als Sache gelten, sondern den Status
begrenzter Personalität erhalten, wie der Bostoner Tierrechtsanwalt
Steven Wise es formuliert. Wise ist einer der Vorreiter der neuen Universitätsdisziplin.
In seinem Buch "Rattling the Cage" (den Käfig schütteln) beruft er sich
auf neuere Erkenntnisse, nach denen das geistige und soziale Potenzial
von Tieren in vielen Fällen größer sei als bisher angenommen. Dies treffe
vor allem auf Schimpansen und Zwergschimpansen zu, meint Wise. Denn
deren DNA ist mit der des Menschen zu 98,6 Prozent identisch. Sie seien
deshalb die ersten, denen begrenzte Personalität zugesprochen werden
soll.
Tierrechtsanwälte haben in den letzten Jahren eine Flut von Gerichtsklagen
angestrengt. Sie konnten in einigen Fällen wegweisende Erfolge erzielen.
1994 sprach zum Beispiel ein texanisches Gericht einem Mann 4300 Dollar
an Entschädigung zu, nachdem dessen beide Hunde von einem Nachbarn erschossen
worden waren. Das Gericht nahm nicht den Marktpreis der Tiere, sondern
deren emotionalen Wert als Bemessungsgrundlage für die Entschädigungssumme.
Viele Menschen würden ihre Haustiere wie Familienmitglieder behandeln,
hieß es in der Urteilsbegründung. Vergleichbare Gerichtsentscheidungen
folgten. So hatte unter anderem ein New Yorker Berufungsgericht über
einen Sorgerechtsfall zu befinden, bei dem es um eine zehnjährige Katze
ging, deren Besitzer sich scheiden ließen. Das Gericht stellte bei der
Urteilsfindung die Interessen des Tieres in den Mittelpunkt. Es sprach
die Katze jenem Besitzer zu, bei dem sie sich am wohlsten fühlte.
Schärfere Gesetze gegen Tierquälerei
Ein Gericht in Orange County verurteilte kürzlich einen Tierarzt wegen
der misslungenen Operation an einem Rottweiler zu einer Entschädigungszahlung von 20 000 Dollar. Dies ist die höchste Entschädigungssumme, zu der ein Tierarzt jemals verpflichtet worden ist. Sie wurde freilich nicht dem Hund, sondern seiner unter "emotionalem Stress" leidenden Besitzerin zugesprochen. Bei den meisten Tierrechtsprozessen geht es um eine Erweiterung der Rechte der Besitzer von Haustieren. Langfristig wollen die Anwälte
jedoch erreichen, dass die Tiere mehr Rechte erhalten. Dass die Gesetze gegen Tierquälerei in den Vereinigten Staaten in den letzten Jahren verschärft wurden, ist für sie ein positiver Trend. Grausamkeit gegen Tiere wird inzwischen in 27 Teilstaaten als schweres Verbrechen taxiert, das mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Dollar und zehn Jahren Gefängnis bestraft werden kann.
Die hängige Klage eines Zoobesuchers auf Long Island gegen die Unterbringung zweier Schimpansen in Einzelkäfigen gehört derzeit zu den spektakulärsten Tierrechtsfällen. Der Mann hatte gegen den Zoo Klage erhoben, weil ihm die für ihr ausgeprägtes Sozialverhalten bekannten Tiere einsam erschienen waren. Dass ein Bundesberufungsrichter die Klage überhaupt zuließ, wurde von Tierrechtsanwälten bereits als Sieg gefeiert. Sollte das Gericht zugunsten des Klägers entscheiden, könnte dies weitreichende Konsequenzen
haben. Pharmazeutische Forschungsunternehmen und landwirtschaftliche
Verbände befürchten, dass die wachsende "Animal Law"- Bewegung Tierversuche
sowie die Haltung von Zuchtvieh beschränken könnte.
BGH - Beweislastumkehr gemäß $ 476 BGB beim Kauf einer Katze
Urteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06
AG Krefeld - Urteil vom 12. September 2005 - 70 C 139/04 ./. LG Krefeld - Urteil vom 7. April 2006 - 1 S 116/05
Link zur Pressemitteilung
Karlsruhe, den 11. Juli 2007
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf - dem Verkauf einer beweglichen Sache oder eines Tieres (§ 90a BGB) durch einen Unternehmer an einen Verbraucher - regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte, die die Zucht von Katzen betreibt, der Klägerin am 11. August 2002 einen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis von 660 €. Die Klägerin besaß unter anderem bereits zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte. Der Kater wurde ihr am 6. Oktober 2002 übergeben. Am 26. Oktober 2002 wurde bei ihm die Pilzerkrankung Microsporum canis festgestellt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen aufgewendeter Tierarztkosten für die Behandlung des Katers sowie ihrer weiteren Katzen.
Ob der Kater bereits bei der Übergabe an die Klägerin mit den Erregern der Krankheit infiziert war - nur in diesem Fall handelt es sich um einen Mangel des verkauften Katers, für den die Beklagte als Verkäuferin haftet - konnte nicht geklärt werden. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten tiermedizinischen Gutachten kann die Inkubationszeit sieben bis vierzehn Tage, aber auch bis zu anderthalb Jahre betragen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei der Übergabe von dem Krankheitserreger befallen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 476 BGB berufen. Zweck der Vorschrift sei es, das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher auszugleichen, das sich aus den besseren Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware ergebe. Könne der Unternehmer den Mangel aber trotz sorgfältiger Untersuchung ebenso wenig erkennen wie der Verbraucher, bestehe kein Anlass, den Verbraucher durch eine Beweislastumkehr zu schützen. So verhalte es sich im Streitfall; denn die Infektion mit dem Krankheitserreger sei vor dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit ohne Laboruntersuchung weder für den Käufer noch für den Verkäufer zu erkennen.
Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat entschieden, dass die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Klägerin nicht aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Grund ausgeschlossen ist. Zwar trifft es zu, dass der gesetzlichen Regelung die Erwägung zugrunde liegt, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe typischerweise über bessere Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt als der Verbraucher. Das Eingreifen der Vermutung hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Andernfalls würde die Beweislastumkehr bei verdeckten Mängeln wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen und der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift damit weitgehend leer laufen.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht wird nunmehr unter anderem festzustellen haben, ob die Klägerin Ver-braucherin ist oder ob ihre Katzenzucht, wie die Beklagte geltend macht, als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, muss nicht die Beklagte, sondern nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin darlegen und beweisen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrags als Ver-braucherin gehandelt hat, weil sie es ist, die sich auf die Anwendbarkeit der für sie günstigen Verbraucherschutzbestimmung des § 476 BGB beruft.
Pressemitteilung vom 11.07.2007
Tierschutz gilt auch für schwer erkrankte Tiere
Quelle: Giessener Allgemeine vom 28.07.2008
Wetzlar (pm)
Dass die fehlende tierärztliche Versorgung eines kranken Tieres
kein Kavaliersdelikt ist, wurde kürzlich durch ein Urteil des Amtsgerichtes
Wetzlar deutlich. Das Gericht verurteilte einen Tierhalter, der sein
Mutterschaf über zwei Tage ohne tierärztliche Versorgung ließ, zu 40
Tagessätzen á 25 Euro. Das Tier war an der Blauzungenkrankheit erkrankt und
nicht mehr in der Lage, Futter und Wasser aufzunehmen sowie seine beiden Lämmer
zu säugen. Zudem litt das Tier an einer Bauchfellentzündung. Das Schaf musste
aufgrund seines schlechten Zustandes eingeschläfert werden. Der Tierhalter
begründete seine Verhaltensweise mit den Tierarztkosten, die sich bei einem so
schwer erkrankten Tier ohnehin nicht mehr lohnen würden.