Fundtier
- Was nun?
Vorsicht: Mitnahme kann Diebstahl sein!
Fall 1:
Zugelaufen!? Die getigerte Katze stromerte schon seit Tagen
immer wieder durch den Garten von Frau Meier. Diese war begeistert
von dem schnurrenden Etwas, das sich ihr um die Beine schmiegte
und sich begierig auf das Katzenfutter stürzte: "Du armes Wurm,
hast wohl kein Zuhause?". Am fünften Tag nahm sie schließlich
den kleinen Tiger in ihr Haus auf. "Sindbad", wie er genannt
wurde, durfte allerdings nicht mehr ins Freie, da sein neues
Frauchen Angst davor hatte, daß er sich verläuft oder überfahren
wird. Was Frau Meier nicht wußte: "Sindbad" hieß in Wirklichkeit
"Moritz" und war der vierbeinige Liebling einer Familie, die
drei Wohnblöcke entfernt wohnte. Da Moritz plötzlich nicht mehr
- wie sonst üblich - abends nach Hause kam, suchte die Familie
die Straße ab, rief bei Polizei und Tierheim an. Nichts! Moritz
war und blieb spurlos verschwunden.
Die
Rechtslage:
Ist
der Besitzer einer Katze nicht auffindbar, gilt sie als "Fundsache".
Für die Verwahrung einer Fundsache ist die Gemeinde / Stadt
zuständig, die meist das örtliche Tierheim mit der Versorgung
solcher Pfleglinge beauftragt hat. Nach Meldung der Findelkatze
im Tierheim kann das Tier zwar zur Pflege bei seiner "Adoptivstelle"
bleiben. Doch Vorsicht: Wenn der alte Besitzer sich meldet,
ist das Tier abzugeben. Erst nach einem halben Jahr gehen die
Besitzansprüche (ein unschönes Wort für das Zusammenleben mit
einem Vierbeiner) an den neuen Halter.Die Pflegekosten werden
von der Gemeinde allerdings nur für die ersten vier Wochen übernommen.
Für den restlichen Zeitraum kommt der Tierfreund auf.
Es ist lobenswert,
wenn sich Tierfreunde um scheinbar herrenlose Streuner kümmern.
Aber es gibt einige Punkte zu beachten, um sicherzugehen, daß
man durch die "Adoption" eines Tieres keinen bereits vorhandenen
Besitzer unglücklich macht. Schlimmer noch, das Behalten einer
Katze, die bereits einen Halter hat, ist tatsächlich der Tatbestand
eines Diebstahls.
Wer eine freilaufende Katze beobachtet, muß es nicht unbedingt
mit einem armen "Findelkind" zu tun haben. Eine Katze, die
wohlgenährt ist und ein glänzendes Fell hat, ist in vielen Fällen
ein Freigänger, der sich auf seinen Streifzügen ein paar Extra-Leckerlis
gönnt. Sicher ist in solchen Fällen die Versuchung groß, das
Tier zu füttern. Doch davon ist abzuraten. Gerne dürfen Sie
das Tier in die Wohnung lassen, um ihm ein Schläfchen zu gönnen.
Doch die Katze sollte unbedingt wieder hinaus dürfen, sobald
sie dies möchte. Beobachten Sie das Tier, aber erklären Sie
es nicht gleich als zur Familie gehörig.
Ein verwahrlostes
Tier mit struppigem Fell dagegen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
herrenlos. Hier ist ein Füttern nicht nur erlaubt, sondern
dringend zu empfehlen. Bei ausgehungerten Schlinghälsen muß
das Futter gut dosiert werden. Allzuviel auf einmal ist für
den kleinen Magen extrem ungesund. Zeigt eine solche Katze wenig
Interesse, ihr warmes Plätzchen zu verlassen (und wirklich nur
dann!), ist die - vorläufige - Aufnahme des Tieres zulässig.
Ähnliches gilt - in geringerem Ausmaß - selbstverständlich auch
für Hunde, von denen es mehr notorische Gelegenheitsausreißer
gibt, als man glauben mag.
Was ist
zu tun?
1) Zunächst
ist das Tier auf Halsband oder Tätowierung zu untersuchen, die
eventuell Hinweise auf den Besitzer geben. Im Falle einer
Tätowierung können Tierarzt und Tierheim bei der Suche nach
dem Besitzer weiterhelfen. Dies ist aufgrund der Existenz verschiedener
Registrierstellen der beste Weg.
2) Der
Fund des Tieres muß in jedem Fall gemeldet werden: beim
Tierheim bzw. örtlichen Tierschutzverein, der Polizei und der
Gemeinde bzw. Ordnungsbehörde (Fundbüro).
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Die
Meldung bei der Gemeinde muß schriftlich erfolgen (Fundtieranzeige),
da ansonsten kein Anspruch auf Erstattung entstehender Kosten
(v.a. Tierarzt) besteht.
Es ist
zu überlegen, ob man die Katze ins Tierheim abgibt oder lieber
bei sich behält, bis die "Besitzverhältnisse" geklärt sind.
Zu beachten dabei ist: Eine Erstattungspflicht der Pflegekosten
durch die Gemeinde existiert nur für die ersten vier Wochen.
Diese Frist gilt, obwohl das Tier erst nach sechs Monaten endgültig
an den Finder übergehen kann - vorausgesetzt, es meldet sich
bis dahin kein Besitzer.
3) Der
Gang zum Tierarzt ist der nächste Schritt. Dieser untersucht
nicht nur den allgemeinen Gesundheitszustand, sondern sucht
mit einem speziellen Lesegerät auch nach einem möglichen Microchip.
Die Kosten hierfür übernimmt i.d.R. die Gemeinde/Stadt, wenn
bei ihr eine schriftliche Meldung der "Fundsache" vorliegt.
Somit soll verhindert werden, daß sich einige Personen ihr eigenes
Tier auf Kosten der Gemeinde behandeln lassen.
4) Hängen
Sie Zettel in Ihrem Wohngebiet aus. Achten Sie auf eventuelle
Vermißtmeldungen.
Fall
2: Fund eines verletzten Tieres: Vorsicht:
Hier
gibt es nach Gesetz eine - für Tierfreunde häufig unverständliche
- Unterscheidung verschiedener Tiergruppen:
I. Haustiere
(Katzen, Hunde etc.)
Hier gibt es kein Zögern:
1)
Das Tier muß unverzüglich, aber behutsam zum Tierarzt gebracht
werden. Nach Versorgung der Wunden kann dieser auch nach einem
eventuell vorhandenen Microchip suchen.
2) Anschließend
kann man sich auf die Suche nach dem Besitzer machen. Auch hier
gilt: Der Fund muß gemeldet werden
(s.
Text zu Fall 1). Die schriftliche Meldung an die Gemeinde sollte
eine Bestätigung des Tierarztes über Behandlung und Kosten enthalten.
3) Sie
sollten unbedingt Zettel aushängen und umfragen, wem das Tier
gehört. Findet man eine tote Katze oder einen toten Hund an
bzw. auf der Straße, sollte man auch dies dem Tierheim melden,
um die Suche des Besitzers zu beenden.
II.
Wildtiere (Igel, Rehe, Kaninchen etc.)
Vorsicht:
Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören (so das Amtsdeutsch)
dürfen nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre "Wilderei",
denn sie sind Eigentum des Jägers. Dieser muß sofort informiert
werden. Ist er nicht bekannt oder erreichbar, ist die Polizei
zu benachrichtigen. Die betroffenen Tiere werden i.d.R. noch
am Unfallort erlöst.
Verletzte
Igel und andere Wildtiere, an denen der Jagdpächter kein Interesse
hat, dürfen dagegen bedenkenlos zum Tierarzt gebracht werden.
Viele Tierarztpraxen übernehmen die Behandlungskosten freiwillig.
Wildtiere unterstehen dem Naturschutzgesetz und müssen nach
Gesundung unbedingt in die Nähe des Fundortes zurückgebracht
werden - außerhalb der Gefahrenzone versteht sich..
Quelle :
Deutsches Tierhilfswerk
http://www.wulfidog.de/dthw.htm
Einen sehr detaillierten Text finden Sie auch hier:
http://www.bv-tierschutz.de/40404.html
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